Angrenzend an eine unter Schutz gestellte Fundstelle
Grundstücke, die an eine, gemäß dem Gesetz vom 18. Juli 1983 als nationales Denkmal, klassierte archäologische Fundstelle angrenzen, sowie Grundstücke, die an eine, gemäß dem Gesetz vom 25. Februar 2022 als nationales Kulturerbe eingestufte Fundstellen angrenzen, gehören zur archäologischen Beobachtungszone oder ihrer Unterzone.
Die auf diesen Grundstücken geplanten Bauarbeiten und Bauvorhaben sind daher gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 das Kulturerbe betreffend zu bewerten.
Informationen zum Begwertungsverfahren finden Sie unter folgendem Link „Bewertung eines Projekts in der archäologischen Beobachtungszone“.
Jegliche neue Bauvorhaben, die an ein denkmalgeschützte Fundstelle angrenzen, müssen vom Kulturminister genehmigt werden. Der Genehmigungsantrag muss vor Beginn der Arbeiten an den Kulturminister gerichtet werden. Genehmigte Arbeiten werden unter der Aufsicht des Institut pour le patrimoine architectural oder des Institut national de recherches archéologische durchgeführt, sofern das denkmalgeschützte Objekt Teil des archäologischen Erbes ist.