Prozedurale Aspekte

1. Das technische und wissenschaftliche Lastenheft (CCST)

Nach Erhalt der ministeriellen Anordnung zu einer archäologischen Operation, kann der Bauherr beim INRA die Person kontaktieren, die die Maßnahme begleitet (Responsable du suivi scientifique - RSS). Die Kontaktdaten befinden sich auf der ministeriellen Anordnung.

Der RSS lässt dem Bauherrn ein technisches und wissenschaftliches Lastenheft (CCST) zur vorgeschriebenen Operation zukommen. Dieses beinhaltet eine Liste der zugelassenen archäologischen Dienstleister (Pdf, 237 KB). Klicken Sie auf die stets aktualisierte Liste der zugelassenen archäologischen Dienstleister.

Der Bauherr muss die ministerielle Anordnung und das Lastenheft (CCST) an die zugelassenen archäologischen Dienstleister schicken, um ein Angebot von ihnen zu erhalten.

2.  Die Anfrage der ministeriellen Genehmigung und der wissenschaftliche Arbeitsplan (PSI)

Alle archäologischen Operationen bedürfen einer vorherigen ministeriellen Genehmigung.

Die Anfrage zur ministeriellen muss vom INRA oder vom zugelassenen archäologischen Dienstleister getätigt werden. Dieser wurde vom Bauherrn für eine bestimmte, vorgeschriebene archäologische Maßnahme beauftragt.

Wenn der archäologische Dienstleister den Zuschlag des Bauherrn erhalten hat, wird er den wissenschaftlichen Arbeitsplan (PSI) beim INRA, bzw. beim RSS des INRA einreichen.

Dieses PSI steht demnach für die Anfrage zur Genehmigung der betroffenen archäologischen Operation.

Der Antrag zur ministeriellen Genehmigung – und somit das Einreichen des PSI beim INRA, muss spätestens 30 Werktage vor dem geplanten Beginn der archäologischen Feldforschung erfolgen. Die Voraussetzungen für den Antrag der ministeriellen Genehmigung und deren Erlass sind in Kapitel 2 der großherzoglichen Verordnung vom 9. März 2022 aufgeführt.

Die Gemeinde, in der die archäologische Operation stattfinden wird, erhält eine Kopie der ministeriellen Genehmigung.

3. Die Zutrittsgenehmigung

Vor Beginn der archäologischen Präventivmaßnahme, muss der Bauherr dem archäologischen Dienstleister die Zutrittsgenehmigung für alle zu untersuchenden Grundstücke übergeben.

Diese Zutrittsgenehmigung muss in unterzeichneter Form im PSI eingegliedert sein, und erlaubt dem archäologischen Dienstleister sowie den Mitarbeitern des INRA, den Zugang auf die betroffenen Grundstücke.

Ist das zu untersuchende Grundstück verpachtet oder vermietet, muss der Bauherr den Pächter und den Mieter über den Beginn und die Dauer der archäologischen Präventivmaßnahme informieren.

Der archäologische Dienstleister muss bei Bedarf eine Genehmigung bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) einholen, damit er eine Drohne während der Operation nutzen kann.

4. Andere notwendige Genehmigungen

Wenn das Grundstück national geschützt ist oder ein national geschütztes Gut berührt, ist gemäß Art. 30 des o. g. Gesetzes eine Genehmigung oder eine Stellungnahme seitens des Kulturministeriums notwendig.

Falls vor der archäologischen Operation Genehmigungen von anderen Ministerien, staatlichen oder kommunalen Verwaltungen erforderlich sind (z.B. Genehmigung bei der Straßenbauverwaltung, Genehmigung für die Zwischenlagerung von Aushubmaterial in einer Grünzone, usw.), muss der Bauherr vor Beginn der archäologischen Intervention eine Kopie dieser Genehmigungen an den archäologischen Dienstleister übergeben.

5. Das Treffen vor Beginn der Maßnahme

Ein Treffen vor Ort sollte spätestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme stattfinden. Dieses Treffen wird vom archäologischen Dienstleister, der vom Bauherrn beauftragt wurde, organisiert. Bei dem Treffen sind der archäologische Dienstleister, der Bauherr und der RSS des INRA anwesend.

Der Bericht der Baustellenbesprechung wird vom archäologischen Dienstleister erstellt und am folgenden Arbeitstag an den Bauherrn und den RSS des INRA geschickt.

6. Das Anfangsdatum einer archäologischen Operation

Das Datum, an dem die archäologische Operation beginnen soll, wird vom Bauherrn und vom archäologischen Dienstleister festgelegt. Dieses Datum muss im wissenschaftlichen Arbeitsplan (PSI) und somit bei der Anfrage der ministeriellen Genehmigung vermerkt werden. Wenn dieses Datum aus bestimmten Gründen geändert werden muss, soll der verantwortliche Archäologe des Dienstleisters der zuständigen Person beim INRA (RSS) frühestmöglich das neue Datum schriftlich mitteilen.

Da die ministerielle Genehmigung ab ihrem Erlass für ein Jahr gültig ist, muss die archäologische Operation innerhalb dieser Zeitspanne beginnen. Wird diese Frist überschritten, muss der archäologische Dienstleister eine neue Genehmigung beantragen.

 

7. Die Dauer einer archäologischen Operation

Die Dauer der archäologischen Operation (Diagnostik) ist im wissenschaftlichen Arbeitsplan (PSI) angegeben und somit auch beim Antrag der Genehmigung. Die Dauer der Intervention muss den Angaben des technischen und wissenschaftlichen Lastenheftes (CCST) entsprechen.

Im Rahmen einer diagnostischen Maßnahme kann der RSS die Dauer der Intervention verlängern, und zwar mittels einer zusätzlichen Tranche, deren maximale Dauer im PSI steht. Diese zusätzlichen Tage bilden einen festen Bestandteil der archäologischen Operation. Die Dauer der zusätzlichen Tranche im PSI muss der im Lastenheft (CCST) vorgeschriebenen Dauer entsprechen.

Gemäß Art. 6 des o. g. Gesetzes darf eine Operation der Präventivarchäologie die Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschreiten, – dies ab Beginn der betroffenen Operation, den Kollektivurlaub im Sommer und Winter sowie Schlechtwetter ausgenommen. Die Unterbrechung der Arbeiten durch Schlechtwetter und ihre Wiederaufnahme wird vom INRA beschlossen.

Die Dauer einer archäologischen Operation kann verlängert werden, indem INRA und Bauherr eine Einigung finden, unter Berücksichtigung der jeweiligen wissenschaftlichen Resultate der archäologischen Präventivmaßnahme oder anderer bestehender wissenschaftlicher Angaben.

Bei einer außergewöhnlichen Entdeckung während der archäologischen Präventivausgrabung kann die Dauer der Operation verlängert werden, ohne aber die Dauer von 5 Jahren zu überschreiten.

Die Gesamtdauer von 6 Monaten kann auch in nicht fortlaufenden Abschnitten geleistet werden. Wenn eine archäologische Präventivmaßnahme durch höhere Gewalt (technisches Problem des Baggers, Arbeitsunfall, Krankheitsfall eines Mitglieds der Grabungsmannschaft, usw.) unterbrochen wird, haftet das INRA nicht für Änderungen des Anfangs-/Enddatums der Intervention. Die Gesamtdauer, so wie sie im Lastenheft (CCST) vorgeschrieben wurde, muss eingehalten werden.

8. Die wissenschaftliche Kontrolle der archäologischen Präventivmaßnahme durch den RSS

Die archäologische Präventivmaßnahme wird durch einen zugelassenen archäologischen Dienstleister ausgeführt. Wenn dieser während seiner Arbeiten auf archäologische Elemente stößt, muss er sich sofort mit dem RSS in Verbindung setzen.

Gemäß Art. 10 des o. g. Gesetzes, kann der RSS oder jeder andere Mitarbeiter des INRA Besuche vor Ort während der Gesamtzeit der archäologischen Präventivoperation vornehmen, nach schriftlichem und vorherigem Einverständnis des Grundstückbesitzers.

9. Das Ende einer archäologischen Operation (Diagnostik)

Am Ende der Operation muss der archäologische Dienstleister innerhalb von 7 Arbeitstagen beim INRA einen allgemeinen digitalen Plan der archäologischen Maßnahme auf parzellarischem Hintergrund (mit Grenze und Nummern der Parzellen) einreichen. Dieser Plan beinhaltet die Details der archäologischen Maßnahme, die genauen Stellen der Intervention, die archäologischen Strukturen, die entdeckt wurden, und ggf. bauliche Strukturen von archäologischem Interesse.

Nach Prüfung und Freigabe dieses Plans und je nach Resultat der archäologischen Maßnahme, informiert das INRA den archäologischen Dienstleister über die Abgabefrist des Abschlussberichts.

10. Der Abschlussbericht der diagnostischen Maßnahme (RFO)

Je nach Resultat der archäologischen Operation beträgt die Abgabefrist des Abschlussberichts (RFO) zwischen 30 Werktagen und maximal 6 Monaten. Die benötigte Zeit für das Erstellen des Berichts wird im Lastenheft (CCST) der jeweiligen Operation festgehalten.

Der Abschlussbericht muss dem RSS in der von ihm vorgegebenen Frist nach Erhalt des Plans abgegeben werden, zusammen mit den Funden und jedem anderen wissenschaftlichen Dokument, das im Rahmen der Operation erstellt wurde.

Der RSS darf die vom archäologischen Dienstleister abgegebenen Daten (einschl. Fotos, Pläne usw.) im Rahmen seiner im Gesetz vom 25. Juni 2004 - zur Reorganisation der kulturellen Institute - definierten Aufgaben nutzen.

Die Vorlage des Abschlussberichtes und die Verfassungsrichtlinien des INRA müssen berücksichtigt werden. Eine Kopie des freigegebenen Abschlussberichtes wird dem Bauherrn durch den archäologischen Dienstleister übergeben.

11. Was passiert nach der archäologischen Diagnostik?

Je nach Resultat der archäologischen Diagnostik, kann der Minister eine Präventivausgrabung anordnen.

Wenn während einer archäologischen Diagnostik keine archäologische Fundstelle von herausragender Bedeutung zutage kommt, erhält das beauflagte Grundstück eine archäologische Freigabe. Diese gilt nur für die in diesem Projekt vorgesehenen Arbeiten (ohne die geplante Bautiefe oder -fläche zu überschreiten).

Wenn das Projekt geändert wird, muss der Bauherr eine Neubewertung seines Projektes beantragen.