Bewertung eines Projekts in der ZOA

1. Ist mein Projekt betroffen?

Verschiedene Arbeiten oder Bauprojekte in der ZOA benötigen keine archäologische Bewertung.

Gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das kulturelle Erbe, ist für folgende Arbeiten keine archäologische Bewertung notwendig:

  • alle Arbeiten, die sich in der archäologischen Beobachtungszone (ZOA) befinden und mit denen ein Teilbebauungsplan (PAP) „Quartier existant“ (QE) mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2 und einer Tiefe von weniger als 0,25 m umgesetzt wird;
  • alle dringenden Infrastrukturarbeiten, die sich in der ZOA befinden;
  • alle Arbeiten, die sich in der Unterzone der ZOA befinden und mit denen ein PAP QE mit einer Grundfläche von weniger als 0,3 ha und einer Tiefe von weniger als 0,25 m umgesetzt wird;
  • alle Arbeiten, die sich in der Unterzone der ZOA befinden und mit denen ein Teilbebauungsplan (PAP) „Nouveau Quartier“ (NQ) mit einer Fläche von weniger als 1 ha umgesetzt wird;
  • alle Sanierungsarbeiten des bestehenden Straßennetzes, die sich in der Unterzone der ZOA befinden.

2. Wie stelle ich einen Antrag zur archäologischen Bewertung?

Der Antrag zur archäologischen Bewertung von geplanten Erschließungsarbeiten in der ZOA und ihrer Unterzone wird gestellt, damit ihre Auswirkungen auf das archäologische Erbe bestimmt werden können.

Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

 

Ihren Antrag können Sie wie folgt übermitteln:

 

  • Ihren Antrag können Sie wie folgt übermitteln; oder
  • per Post direkt an das INRA; oder
  • (vorzugsweise) per E-Mail, OTX oder WeTransfer an die E-Mail-Adresse des INRA: amenagement@inra.etat.lu.

 

3. Wer stellt den Antrag zur archäologischen Bewertung?

Der Antrag zur archäologischen Bewertung wird gestell: 

  • vom Bauherrn der geplanten Arbeiten; oder
  • vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Arbeiten geplant sind; oder
  • vom Ingenieur-, Urbanismus-, Architekturbüro, das für das Projekt zuständig ist; oder
  • von der Gemeinde oder vom Staat als Eigentümer des Grundstücks.

 

4. Zu welchem Zeitpunkt soll der Antrag zur archäologischen Bewertung gestellt werden?

Der Antrag zur archäologischen Bewertung muss spätestens beim Einreichen der Bau- oder Abrissgenehmigung gestellt werden.

Um eventuelle Verzögerungen im Ablauf der Erschließungsarbeiten zu vermeiden, kann der Antrag zur archäologischen Bewertung auch vor Anfrage der Bau- oder Abrissgenehmigung eingereicht werden.

Wenn andere Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen (z.B.: Teilbebauungsplan (PAP), punktuelle Änderung des allgemeinen Bebauungsplans (PAG), UVP-Screening, usw.), kann das Projekt oder der Vorentwurf der geplanten Arbeiten schon im Vorfeld oder zeitgleich zu diesen Anträgen der anderen Verwaltungen beim INRA eingereicht werden.

5. Die Empfangsbestätigung

Nach Erhalt der Unterlagen zur archäologischen Bewertung wird der Service du suivi archéologique de l’aménagement du territoire des INRAs die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit prüfen.

Wenn das Dossier komplett ist, erhält der Antragsteller eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung beinhaltet u.a. die Frist für die Antwort seitens des INRA.

6. Die ministerielle Anordnung

Nach der archäologischen Bewertung erhält der Antragsteller eine ministerielle Anordnung.

Diese ministerielle Anordnung kann bestehen aus:

Die Gemeinde, in der das Bauvorhaben geplant ist, erhält eine Kopie dieser Anordnung.

Wenn das Bauvorhaben geändert wird, muss der Bauherr einen Antrag zur Neubewertung seines Projekts einreichen. Daraufhin wird dem Bauherrn eine neue ministerielle Anordnung zugestellt.

 

7. Die Fristen

Nach der archäologischen Bewertung erhält der Antragsteller innerhalb von 30 Werktagen eine ministerielle Anordnung. Diese Frist läuft ab Eingang der vollständigen Unterlagen.

Wenn innerhalb der Frist von 30 Werktagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Rahmen von Art. 4 des o. g. Gesetzes keine Anordnung ausgestellt wird, erhält das vorgelegte Bauvorhaben automatisch eine archäologische Baufeldfreigabe.