Die archäologiesche Beobachtungszone

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom 25 Februar das kulturelle Erbe betreffend, hat das Institut national de recherches archéologiques INRA eine archäologische Beobachtungszone (ZOA) erstellt, die einerseits auf dem Inventar des archäologischen Kulturerbes und andererseits auf zusätzlichen Informationen und Daten staatlicher oder kommunaler Behörden, die für die Nutzung, Untersuchung oder den Schutz des Bodens oder des Untergrunds zuständig sind oder welche mit der Ausgrabungs- und Ausbauarbeiten betraut sind, basieren.


Die ZOA ist durch die großherzogliche Verordnung vom 26 Juli 2023 zur Abgrenzung der archäologischen Beobachtungszone bestimmt worden. Sie ist als überlagerte Zone integraler Bestandteil jeglicher Pläne oder Projekte, die Raum-, Gemeinde- oder Stadtplanung zum Gegenstand haben und Entscheidungsgrundlage für die Anwendung der archäologischen Evaluierungsprozedur.

 

Was ist die archäologische Beobachtungszone (ZOA) ?

Die archäologische Beobachtungszone (ZOA) ist eine Gebiet welches Elemente des archäologischen Kultuerbes enthält oder Wahrscheinlichkeit aufweist welche zu enthalten. Die archäologische Beobachtungszone setzt sich zusammen aus:

  • den Gebieten in denen bereits Elemente des archäologischen Kulturerbes nachgewiesen werden konnten, der so genannten ZOA, kartographisch in orange dargestellt;
  • den Gebieten, die noch keiner archäologischen Untersuchung unterzogen wurden und für die noch keine Daten vorliegen die jegliches archäologisches Potential ausschliessen lassen. Letztere ergeben die sogenannte « Unterzone », kartographisch in grün dargestellt.

 

Die auf dem Zusatzinventar gelisteten oder als nationales Denkmal (kartographisch in orange-rot gestreit dargestellt), gemäß dem abgeänderten Gesetz vom 18 Juli 1983,  geschützten Fundstellen sind integraler Bestandteil der archäologischen Beobachtugszone. Die Fundstellen die auf dem Zusatzinventar gelistet sind kartographisch in braun-orange gestreift und die als nationales Denkmal geschützen Fundstellen in orange-rosa gestreift dargestellt.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 25 Februar 2022 das kulturelle Erbe betreffend, müssen alle genehmigungspflichtigen Bau-, Abriss-,  Aufschüttungs- und Abgrabungsarbeiten, die auf einem Grundstück das in der archäologischen Beobachtunsgzone (zone d’observation archéologique - ZOA) liegt, also in der orangenen oder der grünen Zone geplant sind, auf ihre Auswirkungen hin auf das archäologische Erbe bewertet werden. Für weitere Informationen die archäologische Bewertungsprozedur betreffend und eventuelle Freistellungen der Letzteren, besuchen Sie bitte unseren Antragstellerbereich.

Folgende Gebiete sind die gemäß Artikel 4 des oben genannten Gesetzes nicht Teil der archäologischen Beobachtungszone:

 

  •  Gebiete, die durch Bebauung bereits vollkommen zerstört sind (in grau dargestellt);
  •  archäologische Fundstellen, die infolge einer Grabung vollkommen zerstört worden sind (in hellblau dargestellt);
  •  archäologische Fundstellen die gemäß Artikel 19 des obengenannten Gesetzes als nationales Kulturerbe unter Schutz gestellt wurden (in rosa dargestellt)

 

Die Arbeiten und Bauvorhaben auf Geländen die nicht Teil der archäologischen Beobachtungszone (ZOA und Unterzone) sind, müssen nicht, gemäß Artikel 4 des oben genannten Gesetzes,  auf ihrer Auswirkungen auf das archäologische Kulturerbe hin bewertet werden. Achtung, Arbeiten und Bauvorhaben auf archäologichen Fundstellen die gemäß Artikel 19 des  oben aufgeführten Gesetzes als nationales Kulturerbe geschützt sind unterliegen einer spezifischen Prozedur. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link.

Wo kann ich die archäologische Beobachtungszone finden?

Die archäologische Beobachtungszone ist auf dem Geoportal einsehbar.