Auf einer auf dem Zusatzinventar gelisteten Fundstelle

Auf dem Zusatzinventar gelistete Grundstücke sind Teil der archäologischen Beobachtungszone oder ihrer Unterzone.

Dort geplante Bauarbeiten und Bauvorhaben können daher gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 das Kulturerbe betreffend bewertet werden.

Informationen zum Begwertungsverfahren finden Sie unter folgendem Link „Bewertung eines Projekts in der archäologischen Beobachtungszone“.

Jegliche bauliche Veränderung einer sich auf dem Zusatzinventar eingetragenen Fundstelle muss dem Kulturminister spätestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.