Auf einer kommunal geschützten Fundstelle
Arbeiten und Bauvorhaben, die auf Grundstücken, die im allgemeinen Bebauungsplan auf kommunaler Ebene als zu schützendes Objekt eingetragen wurden, sind Teil der archäologischen Beobachtungszone oder ihrer Unterzone.
Dort geplante Arbeiten und Bauprojekte und sind nach Artikel 4 das Kulturschutgesetz vom 25. Februarvon 2022 betreffend zu bewerten.
Informationen zum Begwertungsverfahren finden Sie unter folgendem Link „Bewertung eines Projekts in der archäologischen Beobachtungszone“.
Alle Projekte zum vollständigen oder teilweisen Abriss sowie zur Umgestaltung eines kommunal geschützten Objektes müssen dem Kulturminister spätestens bei Beantragung der Bau- oder Abrissgenehmigung gemeldet werden.