Antrag auf Zulassung
Bedingungen für den Antrag und die Ausstellung der Zulassung als archäologischer Dienstleister
Für die Durchführung präventivarchäologischer Maßnahmen ist, im Vorfeld, eine ministerielle Zulassung als archäologischer Dienstleister verpflichtend.
Diese Zulassung wird vom Kulturministerium ausgestellt.
Betroffene Personen
Unternehmen (physische oder juristische Personen), die als private archäologische Dienstleister arbeiten wollen, müssen zuvor eine ministerielle Zulassung erhalten haben.
Vorgehensweise
Einreichen des Antrags auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung ist an das Kulturministerium zu adressieren und muss folgende Informationen enthalten:
- Name, Adresse und Rechtsstatus des Antragstellers;
- Die Namen, Vornamen, Berufsbezeichnungen und Adressen der Geschäftsführer, Verwalter oder anderer Führungspersonen oder Verantwortlichen der antragstellenden Entität;
- Angaben zur Anzahl der Personen, die dem Antragsteller für administrative, wissenschaftliche und technische Aufgaben zur Verfügung stehen.
Begleitunterlagen
Der Antragsteller muss folgende Dokumente liefern :
- Ein Dossier, das es erlaubt Nachfolgendes zu überprüfen:
- Kenntnis der archäologischen Methoden;
- Fähigkeiten im redaktionellen Bereich sowie bei der Dokumentation;
- Die berufliche Erfahrung seines Personals, welche die Durchführung und Dokumentation archäologischer Maßnahmen erlaubt;
- Eine Beschreibung seiner technischen Mittel und seinem Zugang:
- Zu Material und Informationen, die zur Durchführung archäologischer Maßnahmen im Gelände benötigt werden;
- Zur Grabungsnachbearbeitung;
- Zur Erstellung eines Abschlussberichtes über die archäologischen Maßnahmen;
- Einen Nachweis seiner Haftpflichtversicherung;
- Jedes weitere Dokument, das für nützlich erachtet wird, um zu belegen, dass die oben geforderten Bedingungen zum Erhalt einer Zulassung gegeben sind.
Bitte berücksichtigen Sie das Vademecum (Pdf, 263 KB) (in französischer Sprache) zum Verfassen des Zulassungsantrags bei der Erstellung ihres Antrags.
Reaktionsfrist des Kulturministeriums
Die Entscheidung des Kulturministers bezüglich der Zulassung wird dem Antragsteller innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags mit allen geforderten Dokumenten mitgeteilt.
Ausstellung der Zulassung
Der archäologische Dienstleister erhält, durch Beschluss des Kulturministers, die Zulassung, wenn er:
- Über das nötige Personal verfügt um die geforderten administrativen, wissenschaftlichen und technischen Aufgaben zu erfüllen;
- Eine zufriedenstellende Kenntnis der archäologischen Methoden sowie ausreichend Berufserfahrung belegen kann;
- Über die geeigneten technischen Mittel verfügt;
- Zugang zu dem benötigten Material und Informationen besteht, um seine Aufgaben fachgerecht zu erfüllen;
- Über die nötigen Fähigkeiten verfügt, um Berichte in einer der drei offiziellen Landessprachen Luxemburgs zu verfassen sowie die benötigten Mittel, um die geforderte archäologische Dokumentation zu erstellen;
- Über moralische, technische und finanzielle Unabhängigkeit verfügen.
Der Kulturminister kann die Zulassung beschränken:
- Auf spezifische archäologische Zeitstellungen;
- Auf spezifische technische oder wissenschaftliche Aufgaben;
- Auf ein spezifisches Projekt.
Dauer der Gültigkeit
Die Zulassung wird für eine maximale Dauer von 3 Jahren ausgestellt und kann erneuert werden.
Die Anfrage auf eine Erneuerung muss spätestens 3 Monate vor dem Ablaufdatum der gültigen Zulassung eingereicht werden.
Der Kulturminister kann, zu jedem Moment, die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn der Inhaber:
- Die vorgeschriebenen Konditionen nicht mehr erfüllt; oder
- Spezifische Konditionen der Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt; oder
- Die festgehaltenen Vorschriften des Lastenheftes, der ministeriellen Genehmigung für die archäologische Maßnahme oder die Richtlinien der Mitarbeiter des Staates nicht einhält.
Kontaktstellen
Kulturministerium
Institut national de recherches archéologiques (INRA)