Antrag auf Unterschutzstellung einer Fundstätte

Das nationale archäologische Erbe umfasst materielle Überreste und alle anderen Spuren der Existenz der Menschheit in der Vergangenheit,

  • deren Erhaltung und Schutz von öffentlichem Interesse sind; und
  • deren wissenschaftliche Untersuchung die Entwicklung des Lebens, die Geschichte der Menschheit und ihre Beziehung zur natürlichen Umwelt nachvollziehen lässt.

Teile des archäologischen Erbes, deren Erhaltung und Schutz von öffentlichem Interesse sind und deren wissenschaftliche Erforschung die Entwicklung des Lebens, die Geschichte der Menschheit und ihre Beziehung zur natürlichen Umwelt nachvollziehbar macht, können als nationales Kulturerbe geschützt werden.

Der Antrag auf Unterschutzstellung einer archäologischen Stätte als nationales Kulturerbe wird an den Kulturminister gerichtet. Dieser kann auch von sich aus ein Unterschutzstellungsverfahren einleiten.

Betroffene Personen

Der Antrag auf Unterschutzstellung von archäologischen Stätten als nationales Kulturerbe kann von folgenden Personen beim Kulturminister eingereicht werden:

  • die Eigentümer des Grundstückes, auf dem die archäologische Stätte liegt;
  • die Gemeinde, auf deren Gebiet die archäologische Stätte liegt;
  • ein gemeinnütziger Verein, dessen Gesellschaftszweck der Schutz des kulturellen Erbes ist;
  • eine Privatperson;
  • die Kommission für das Kulturerbe (COPAC).

Der Kulturminister kann auch aus eigener Initiative ein Unterschutzstellungsverfahren als Kulturerbe einleiten. In diesem Fall wird die Unterschutzstellungsabsicht dem Eigentümer per Einschreiben zugestellt. Sie enthält die Bedingungen sowie Informationen über die mögliche Zahlung einer Entschädigung.

Fristen

Die Auswirkungen der Unterschutzstellung gelten von Rechts wegen ab dem Zeitpunkt, an dem der Kulturminister seine Schutzabsicht mitteilt.

Die Stellungnahme der Kommission für das Kulturerbe und des Gemeinderats der Gemeinde, in der sich die archäologische Stätte befindet, wird eingeholt. Der Eigentümer und die anderen konsultierten Organe haben ab dem Zeitpunkt der Absichtserklärung drei Monate Zeit für eine Stellungnahme. Die endgültige Unterschutzstellung der archäologischen Stätte erfolgt durch einen Erlass des Kulturministers innerhalb von 12 Monaten nach der Absichtserklärung. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren hinfällig.

Praktische Umsetzung

Eine Unterschutzstellung kann nach der Entdeckung archäologischer Überreste im Rahmen einer präventiven archäologischen Maßnahme, z. B. während einer archäologischen Diagnostik, oder einer Forschungsmaßnahme eingeleitet werden. Auch Zufallsfunde oder seit Langem bekannte archäologische Stätten können unter Schutz gestellt werden. Einem Unterschutzstellungsantrag müssen folgende Informationen beigefügt werden:

  • Name, Vorname, Beruf, Geburtsdatum und -ort, Privatanschrift des Antragstellers oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren Firmenname, Rechtsform, Anschrift des Firmensitzes und die Nummer der Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister;
  • Lage der archäologischen Stätte (Adresse, Gemeinde, Ort, Straße, Hausnummer oder Angabe des Ortsnamens, der Land- oder Nationalstraße sowie die Katasternummer);
  • Fotos der archäologischen Stätte;
  • Beschreibung der archäologischen Stätte und Begründung der Schutzwürdigkeit als nationales archäologisches Erbe;
  • Sonstige relevante Unterlagen oder Dokumente zur Untermauerung des Antrags.

Folgen einer Unterschutzstellung

Die Auswirkungen der Unterschutzstellung einer archäologischen Stätte als archäologisches Erbe sind:

  • Der Eigentümer hat für die Erhaltung seiner geschützten archäologischen Stätte zu sorgen;
  • alle Reparatur- und Restaurierungsarbeiten sowie sonstige Änderungen jeglicher Art, die nicht der Instandhaltung dienen und die außerhalb und innerhalb der geschützten archäologischen Stätte durchgeführt werden sollen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Kulturministers; dies betrifft bei geschützten archäologischen Stätten alle Arbeiten, die einen Eingriff in den Boden mit sich bringen, wie insbesondere Neubauten aller Art, die Installation von technischen und anderen Einrichtungen, Anpflanzungen usw., unabhängig von ihrer Größe und Tiefe.
  • Ohne schriftliche Genehmigung des Kulturministers darf kein Neubau an eine geschützte archäologische Stätte angebaut werden; für solche Projekte muss ein Antrag auf eine Verträglichkeitsprüfung für das archäologische Erbe gestellt werden.
  • Der Antrag auf Genehmigung der Arbeiten ist vor dem geplanten Beginn der Arbeiten schriftlich an den Kulturminister zu richten; Bauherren, die Arbeiten an einer geschützten archäologischen Stätte oder auf einem Grundstück, das an eine geschützte archäologische Stätte angrenzt, planen, wird empfohlen, sich zu Beginn der Planungen mit dem INRA / MC zwecks einer grundsätzlichen Abstimmung in Verbindung zu setzen.
  • Die genehmigten Arbeiten werden unter der Aufsicht des INRA durchgeführt.

Kontakt

  • Institut national de recherches archéologiques (INRA) : pcnarcheo@inra.etat.lu
  • Kulturministerium