Auf einem unter Schutz gestelltem Gelände
Grundstücke, die zu einem gemäß Artikel 30 des geänderten Gesetzes vom 25. Februar 2022 unter Denkmalschutz stehenden Gebäude gehören (siehe die vom INPA erstellte Liste) sind Teil der archäologischen Beobachtungszone oder ihrer Unterzone.
Die auf diesen Grundstücken geplanten Bauarbeiten und Entwicklungsprojekte müssen daher gemäß Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das Kulturerbe bewertet werden.